Was Sie über richtige Ermessensanwendung in der Praxis wissen sollten
Zielgruppe
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Verwaltungen in Kommunen, Kreisen und Ländern
Fachliche Einordnung
Das Ermessen hat im Verwaltungsrecht und in der Praxis des Verwaltungshandelns eine nicht zu unterschätzende Bedeutung. Es betrifft die Frage, ob die Behörde bei Vorliegen aller tatbestandlichen gesetzlichen Voraussetzungen eine bestimmte Entscheidung treffen muss oder kann.
Ob der Behörde bei einer Entscheidung Ermessen zusteht, ergibt sich allein aus dem jeweiligen Fachgesetz, das zum Erlass des Verwaltungsaktes ermächtigt und dabei die Zwecke der Ermächtigung festlegt.
Diese Ermächtigungen sind in einer unübersehbaren Reihe von Fachgesetzen aus nahezu allen Bereichen des Verwaltungsrechts geregelt, beispielsweise:
- Im allgemeinen VwVfG (§§ 10, 22, 28 II, und 36 II)
- Im Polizei- und Ordnungsrecht, z. B. im PolG NRW (§§ 8–15b, 16a–21, 24–31, 33–35, 39–41, 43, 45, 50, 51 III, 52, 55, und 56 II), und im OBG NRW (§§ 6, 9–10, 14 I, 16–19, und 27),
- Im Sozialverwaltungsrecht, z. B. im SGB I (z.B. §§ 39, und 43 I S. 1),
- Im BauGB (§§ 4a, 4b, 5, 8 III u. IV, 11 I, 12 I, III, u. IV, 13 I, 13a, 14, 17, 22, 24, 27a, 28 II, 31, 33 II, u. III, 34 III a, 35 II u. VI, 45, 59, 61, 62 70, 73, 76, 77, 80, 85–87, 100 IV, 116, 130, und 133 III), und in der BauNVO (§ 1 VI–X u. §§ 3–9, jeweils III, 12 IV–VI, 16 II u. IV–VI, 18 II, 19 IV 2–4, 22, und 23 V),
- Im BImSchG (§§ 8a II, 12, 17 IIb u. IVb, 18 III, 20 I u. III, und 24–26),
- Im Abfallrecht, z. B. in der DepV (§§ 12 I, 18 II, 21 IV, und 24 III 3),
- Im Gewerberecht, GewO (§§ 61 S. 2, 61a II2, 69b I und 70 II und III),
- Bei der Verwaltungsvollstreckung, VwVG (§§ 10–13 und 15),
- Beim Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde bei Baueinstellungen, z.B. in der BauO NRW (§§ 58 II, IV, u. V, und 84 VII, s. auch §§ 53 III, 69 I, 76–78, und 83 III),
- Bei Einbürgerungsentscheidungen von Angehörigen nach § 10 II StAG,
- Bei der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 12 II u. 13 II WHG,
- Bei beamtenrechtlichen Entscheidungen, z. B. im BBG (§§ 29 und 53), im BeamtStG (z.B. § 14 I), und im BeamtVG (§§ 11–12 I, 13 II, u. 15 I), usw.
- Bei Planungsentscheidungen werden die Zwecke der Ermächtigungen auch aus den Zielen, Grundsätzen und Leitlinien der einschlägigen Fachplanungsgesetze abgeleitet, z.B. in § 1 V BauGB, §§ 13 II u. 14 II ROG, §§ 73 VII, 74 V und VI, und 76–77 VwVfG, jeweils i. V. m. mit §§ 7 und 10 II Nr. 2 LuftVG, und § 17a u. b FStrG.
In der Praxis wird das Ermessen oft nicht entsprechend den in den jeweiligen Ermächtigungsgrundlagen in Verbindung mit den in §§ 40 VwVG bzw. § 114 VwGO, bzw. 39 SGB I enthaltenen Vorgaben ausgeübt. Dies macht das Verwaltungshandeln fehleranfällig.
Die Folgen sind viele Klagen Betroffener und eine reichhaltige Rechtsprechung.
Seminarziel
Ziel des Power-Point-gestützten Seminars ist es, die Teilnehmer in die Lage zu versetzen, das nach der jeweiligen Ermächtigungsgrundlage erforderliche Ermessen grundsätzlich entsprechend dem Gesetz und anhand der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung und der einschlägigen Fachliteratur richtig auszuüben.
Die Erfahrungen des Dozenten aus seiner langjährigen kommunalen Tätigkeit und seiner jetzigen anwaltlichen Praxis bieten die Grundlage dafür.
Konkrete Beispielsfälle von Teilnehmern sind ausdrücklich erwünscht.
Nach ausführlichen Informationen wird die praktische Anwendung geübt, auch durch Fallbeispiele in Gruppenarbeit, die zu einem nachhaltigen Erfahrungsaustausch anregen.
Zum Abschluss erhalten die Teilnehmer ein Handout mit den wichtigsten Aussagen.
Schwerpunkte des Seminars
- Was bedeutet Ermessen?
- Sinn des Ermessens in Rechtsvorschriften
- Konkretisierung des Ermessens in Rechtsvorschriften
- Wie sollte das Ermessen im Einzelfall angewendet werden? Wie ausführlich ist es zu begründen? Welche Bedeutung haben Ermessensrichtlinien?
- Grundsätzliche Informationen über Ermessensfehler (Ermessensfehlgebrauch, -nichtgebrauch, und -ausfall)
- Gerichtliche Ermessenskontrolle; wichtige Aussagen aus der Rechtsprechung
- Typische Fehler bei der Anwendung des Ermessens
- Wie kann man derartige Fehler in der Praxis vermeiden?
Seminardauer
1 Tag
Termine und Inhouse-Schulungen
Bitte wenden Sie sich wegen Terminen oder einem Angebot zu einer Inhouse-Schulung direkt an uns.
Ansprechpartner
E-Mail: fabian.knopf@dbbakademie.eu
Telefon: +49 228 8193-357
mehr über Dr. Fabian Knopf
Berufserfahrung
- Wissenschaftliche Hilfskraft TU Dresden
- Akademischer Assistent TU Dresden
- Ehrenamtliche Tätigkeit als Online Review Editor
- Wissenschaftlicher Mitarbeiter TU Braunschweig
- Wissenschaftlicher Assistent Julius-Maximilians-Universität Würzburg
- Über ein Jahrzehnt (2011–2023) Lehrerfahrung als Dozent
Auslandserfahrung
- 2016–2018: Minerva-Stipendiat der Max Planck Gesellschaft an der Hebrew University of Jerusalem
Aus- und Fortbildungen
- Magister Artium Studium Alte Geschichte und Philosophie
- Promotion Dr. phil.