Schutz vor Diskriminierung durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Würfel: Aufschrift AGG

Ziel des Algemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist es, Benachteiligungen von Beschäftigten zu verhindern oder zu beseitigen – aufgrund deren ethnischer Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Identität.

§ 12 des AGG verpflichtet Arbeitgeber, erforderliche Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen zu treffen. Vorbeugende Maßnahmen gehören dazu. Hat der Arbeitgeber seine Beschäftigten in geeigneter Weise geschult, gilt dies als Erfüllung seiner Pflicht.

Zielgruppe

Fach- und Führungspersonal im Personalwesen

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