Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Grafik: Insolvenz, Fragenzeichen und Paragraphen

Der Deutsche Bundestag hat am 7. September 2021 in der letzten Sitzung der auslaufenden Wahlperiode folgendes Gesetz beschlossen:

Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021

Ist der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung durch die Auswirkungen der Starkregenfälle oder des Hochwassers im Juli 2021 begründet, so ist die nach der Insolvenzordnung und dem BGB bestehende Antragspflicht ausgesetzt, solange die zur Antragstellung Verpflichteten ernsthafte Finanzierungs- und Sanierungsverhandlungen führen und dadurch begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.

Die Aussetzung ist bis zum 31. Januar 2022 befristet

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz ist ermächtigt, durch Verordnung ohne Beteiligung des Bundesrates die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht längstens bis zum 30. April 2022 zu verlängern, wenn dies aufgrund der in § 2 des Gesetzes genannten Umstände geboten ist.

Durch die Starkregen- und Hochwasserereignisse sind bei vielen Betrieben und Unternehmen hohe Schäden entstanden und damit lange Unterbrechungen der Gewerbstätigkeit. Die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll den Betrieben und Unternehmen Gelegenheit geben, notwendige Sanierungs- und Finanzierungsgespräche zu führen, wenn durch öffentliche oder private Gelder die Insolvenz abgewendet werden kann.

Workshop: Nach der Pandemie folgt die Insolvenz – Kommunale Forderungen, Insolvenzverfahren und Vollstreckung

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